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    VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN HOYA Surgical Optics GmbH ("HOYA") Gültig ab 15.07.2023)

    1. Reichweite der AGB:

    (1). Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von HOYA auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

    (2). Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von HOYA bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das von HOYA.

    (3). Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 

    2. Zahlungskonditionen:

    (1). Die Preise sind bindend und verstehen sich DDP Sitz des Kunden (Incoterms 2020) und zwar jeweils in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Versendung, Transportversicherung, Zoll und Abfertigungskosten. Bei Lieferung in das Ausland haftet HOYA nicht für dort anfallende Steuern oder Abgaben. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von HOYA.

    (2). Im Falle eines Auftragswertes von weniger als 100,00 € ist HOYA berechtigt, einen Zuschlag auf die Preise gemäß Preisliste in Höhe von höchstens 10,00 € pro Stück zu verlangen. Für Expresslieferungen wird ein zusätzlicher Zuschlag erhoben, der bei Bestellung angefragt werden kann.

    (3). Die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder mit Gegenansprüche auch aus anderen Geschäften zwischen den Parteien ist nicht statthaft, es sei denn der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder wird von HOYA nicht bestritten.

    (4). Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bankspesen trägt der Kunden. HOYA behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Kasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten. Ersatzteile und andere Reparaturlieferungen, einschließlich Service und Wartung, sind sofort nach Lieferung vollständig zu bezahlen.

    3. Lieferkonditionen:

    (1). Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so ist mit einer Lieferzeit von wenigstens zwei Wochen zu rechnen, auch wenn die Lieferung üblicherweise schneller bewirkt werden kann. Bei Liefermengen, die das übliche Maß überschreiten, gilt eine Lieferzeit von drei Monaten als vereinbart. Richtige und vollständige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Der Gefahrübergang tritt mit dem Zurverfügungstellen der Leistung ein. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von HOYA nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

    (2). Sendungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durch HOYA versichert. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mit der Bitte, den Transport zu versichern, ermächtigt der Kunde HOYA zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen.     

    (3). Verbindliche Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten, Nichterteilung oder Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen; dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigen Hersteller eintritt.

    4. Eigentumsvorbehalt:

    (1). Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos (soweit dieser vom Kunden anerkannt ist), Eigentum von HOYA. HOYA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    (2). Der Kunde ist berechtigt, die gegenständlichen Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu nutzen, zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber HOYA fristgerecht nachkommt. Der Kunde tritt jedoch bereits alle ihm aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder Nutzung der gegenständlichen Produkte und den daraus erwachsenden Forderungen und Rechten in Höhe des Brutto-Endbetrages aller offenen Forderungen an HOYA ab. HOYA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, HOYA nicht gehörenden Waren – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung an HOYA nur auf den Teil der Forderung, der dem Verhältnis des Wertes der von HOYA gelieferten Gegenständen im Verhältnis zum Wert der Gesamtlieferung entspricht.

    (3). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für HOYA vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht HOYA gehörenden Gegenständen steht HOYA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

    (4). Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HOYA fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen von HOYA ist der Kunde verpflichtet, die Forderungen gegenüber Dritten bekannt zu geben und HOYA alle zur Geltendmachung von HOYA‘s Rechten erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

    (5). Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunden HOYA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. HOYA gibt die ihr zustehenden Sicherheiten frei, soweit deren Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Waren obliegt HOYA.

    5. Haftung:

    (1). Ist die von HOYA erbrachte Kaufsache und/oder Leistung mangelhaft, wozu auch das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehört, so wird nach Wahl von HOYA entweder Ersatz geliefert oder nachgebessert; dabei darf die Zahl von zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden.

    (2). Erkennbare Mängel der Kaufsache und/oder Leistung müssen unverzüglich nach Lieferung oder nach ihrem Erkennen schriftlich mitgeteilt werden.     

    (3). HOYA haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage und Verbindung mit anderen Sachen durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb des Leistungs- und Einflussbereiches von HOYA entstanden sind. Erhält der Kunden eine mangelhafte Instruktion, ist HOYA nur zur Lieferung einer mangelfreien Instruktion verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Instruktion einer ordnungsgemäßen Implantation entgegensteht.

    (4). Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften haftet HOYA nicht. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.

    (5). Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden; die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

    (6). Gewährleistung wird für die Leistungen von HOYA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. HOYA haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch HOYA oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder HOYA eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 5 gelten nicht bei einer Haftung von HOYA wegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei einer Haftung wegen Produktfehlern nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

    6. Kompensation bei Auftragsstornierung:

    Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Kunde zu vertreten hat, so muss er an HOYA – unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens – eine Entschädigung von 15 % des Netto-Auftragswertes bezahlen oder nach seiner Wahl den Vertrag erfüllen. Der Kunden ist berechtigt, nachzuweisen, dass HOYA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    7. Rücknahme mangelhafter oder unsteriler Ware:

    Sofern sich aus dem Medizinproduktegesetz eine Rücknahme- und Entsorgungspflicht für die gelieferten Waren herleiten lässt, gelten folgende Vereinbarungen:

    (1). Der Kunden sendet die betroffene Ware mit dem Retourenblatt, das jeder Lieferung beiliegt zurück an HOYA mit einem Hinweis auf den Grund der Rücksendung. HOYA übernimmt die Rücknahme und Entsorgung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften. Stellt sich heraus, dass eine Rücksendung unberechtigt war, kann HOYA die betroffene Ware dem Kunden berechnen.

    (2). Der Anspruch des Kunden auf Rücksendung verjährt binnen zwei Jahren nach dem ursprünglichen Eingang der Ware beim Kunden, es sei denn, die Ware weist ein kürzeres Haltbarkeitsdatum auf. Dann verjährt der Anspruch mit Erreichen des Haltbarkeitsdatums.

    8. Datenschutz

    (1). HOYA erhebt von Kunden – sofern erforderlich – Stammdaten (Name und Adresse), Verkaufsdaten (Umsätze, verkaufte Produkte etc.) sowie Besuchsberichte (z.B. Informationen über Produktdemonstrationen, Produktsupport, Produkttraining oder Teilnahme an Veranstaltungen) oder andere Daten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. Die Daten werden von HOYA ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verarbeitet und daher auch nur solange gespeichert, wie dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und ein Interesse an einer solchen Geschäftsbeziehung besteht. Diese Verarbeitung ist, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO aufgrund eines berechtigten Interesses an der Etablierung und Pflege der Geschäftsbeziehung mit seinen Kunden gedeckt.

    (2). Für die Verarbeitung nutzt HOYA sowohl konzerninterne Dienstleistungen als auch externe Dritte (z.B. Hosting- und Frachtdienstleister). Falls HOYA personenbezogene Daten außerhalb der EU oder des EWR übermittelt, stellt HOYA durch entsprechende Verträge stets sicher, dass ein dem europäischen Datenschutzrecht entsprechendes, angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger eingehalten wird.

    (3). Der aktuelle Datenschutzbeauftragte von HOYA kann unter der folgenden EMail-Adresse erreicht werden: HSOE-data-protection@hoya.com.     

    (4). Im Falle einer Verletzung seiner Rechte kann sich der Kunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Für Rückfragen des Kunden, insbesondere wenn er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung verlangt oder der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen will, kann er sich auch an seinen Ansprechpartner bei HOYA wenden.

    (5). Der Kunde wird HOYA unter keinen Umständen ohne explizite vorherige Abstimmung Kunden- oder Patientendaten in nicht anonymisierter oder in sonstiger, auf eine individualisierbare Person zurückführbarer Form zusenden oder im Rahmen einer Bestellung mitteilen. Bei einer Mitteilung entsprechender Daten ist HOYA berechtigt, diese zu schwärzen oder, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Bestellung nicht auszuführen und den Bestellschein zu vernichten. In diesem Fall wird HOYA den Kunden informieren, sodass dieser eine neue Bestellung aufgeben kann.

    9. Salvatorische Klausel:

    Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Lieferund Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet,unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die wirksam sind und dem angestrebten Zweck möglichst nahekommen. 

    10. Allgemeines:

    (1). Soweit es sich bei dem Kunden um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt a.M. alleiniger Gerichtsstand. HOYA ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhegung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz der HOYA Surgical Optics GmbH.

    (2). Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

    HOYA Surgical Optics GmbH, De-Saint-Exupéry-Str. 10, 60549 Frankfurt a.M.,    
    www.hoyasurgicaloptics.com, Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M., Registergericht Frankfurt a.M., HRB 83207 

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